I. NAME, SITZ UND ZWECK

Artikel 1

Unter dem Namen “Vereinigung Schweizer Polizistinnen”; in der Folge VSP genannt, besteht ein Berufsverband mit Sitz am jeweiligen Arbeitsort der Präsidentin, in Sinne von Artikel 60 ff ZGB als freie, politisch und konfessionell unabhängige Personalorganisation. Die Organe sind ehrenamtlich tätig und haben Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Artikel 2

Die VSP bezweckt die Wahrung und Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Sie ist insbesondere bestrebt, diese Zwecke zu erreichen durch:

Ø  Zusammenarbeit mit anderen Berufsorganisationen im In- und Ausland

Ø  Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Ø  Pflege und Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern

II. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Die VSP besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind lediglich die Aktivmitglieder. Die VSP ist mit Beobachterstatus in den leitenden Organen des VSPB vertreten.

Artikel 4

Mitglied des VSP kann jede Frau werden, wer in einem Polizeikorps von Bund, Kanton, Gemeinde oder des FL eine polizeiliche Tätigkeit ausübt. Wer das Polizeikorps verlässt und keine polizeiliche Tätigkeit mehr ausübt, verliert die Mitgliedschaft der VSP. Der Vorstand kann Ausnahmen bewilligen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechtsansprüche gegenüber der Vereinigung.

Artikel 5

Wer in den Ruhestand tritt und weiterhin Interesse für unsere Vereinigung bekundet, hat die Möglichkeit einer Passivmitgliedschaft.

Artikel 6

Der Vorstand kann entscheiden, ob ein Mitglied während ihrer Mitgliedschaft aufgrund von besonderen Leistungen und ausserordentlichem Einsatz zum Ehrenmitglied ernannt werden kann. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag. Ansonsten erwachsen keine besonderen Privilegien. Der Entscheid wird an der Generalversammlung kommuniziert.

Artikel 7

Der Vorstand nimmt Beitrittserklärungen auf und entscheidet anhand der vorgegebenen Kriterien (Art. 4), ob ein Mitglied in der Vereinigung aufgenommen werden kann. Die Neumitglieder werden an der Generalversammlung vorgestellt und offiziell aufgenommen.

Artikel 8

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit erfolgen, wenn es den Satzungen der Vereinigung zuwiderhandelt oder dem Ansehen der VSP schadet. Das Mitglied kann mittels Rekurs, innert 20 Tagen nach schriftlicher Bekanntmachung, zuhanden der nächsten Generalversammlung Berufung einlegen.

Artikel 9

Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegenüber der Vereinigung.

III. ORGANISATION

Artikel 10

Die Organe der VSP sind:

       die Generalversammlung

       der Vorstand

       die Rechnungsrevisorinnen

Artikel 11

Die jährliche Generalversammlung wird in der Regel innerhalb des ersten Halbjahres einberufen. Sie muss mindestens 60 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich unter Nennung der Traktanden bekanntgemacht werden und hat insbesondere folgende Geschäfte zu erledigen:

 

1.    Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin

2.    Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts

3.    Wahlen

a.    der Präsidentin

b.    4 Vorstandsmitglieder

c.     2  Rechnungsrevisorinnen

4.    Festsetzung des Jahresbeitrags

5.    Ernennung von Ehrenmitgliedern

6.    Beschlussfassung über Rekurs ausgeschlossener Mitglieder

7.    Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder von Mitgliedern

8.    Revision der Statuten, wozu eine Mehrheit von zwei Dritteln nötig ist

9.    Bestimmung des jeweiligen Tagungsortes

Kann die Generalversammlung aufgrund einer ausserordentlichen Lage nicht physisch stattfinden, so kann die Präsidentin als Ersatzform über Online Medien die Traktanden bekanntgeben und die Mitglieder zur Abstimmung einladen. Dies ist zulässig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig informiert werden, Zugang zur Homepage der VSP haben und die nötigen Unterlagen und Zugangsdaten erhalten.

Artikel 12

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt mind. drei Jahre und kann im Anschluss jährlich auf die Generalversammlung gekündigt werden. Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach Aussen und vollzieht die Beschlüsse der Verbandsorgane. In seine Kompetenzen fallen alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Jedes Vorstandsmitglied hat sein Ressort gemäss Pflichtenheft. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin, so oft der Stand der Geschäfte es erfordert. Die Versammlungen können physisch oder via Telefonkonferenz (Skype) stattfinden.

Die Präsidentin und die Kassierin haben die Unterschriftberechtigung für die Ausübung von Rechtsgeschäften. Es gilt die Kollektivunterschrift zu zweien. Bei längerer Abwesenheit einer Zeichnungsberechtigten wird die Vizepräsidentin zeichnungsberechtigt und ein Ersatz der Beiden müsste so schnell wie möglich durch den Vorstand bestimmt werden.

Artikel 13

Die Rechnungsrevisor/innen werden auf eine unbestimmte Amtsdauer gewählt. Es können Mitglieder der Vereinigung oder auch externe Personen sein. Die Abgabe des Amtes muss spätestens ein halbes Jahr vor der nächsten GV angekündigt werden.

IV. MITGLIEDERBEITRÄGE UND HAFTUNG

Artikel 14

Aktiv- und Passivmitglieder haben einen ordentlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, welcher durch die Generalversammlung jährlich festgesetzt wird.

Wird der Mitgliederbeitrag trotz wiederholter Mahnung nicht ordnungsgemäss entrichtet, so kann der Vorstand, mit Verweis auf Artikel 8, das Mitglied aus der Vereinigung ausschliessen.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Die Auflösung der VSP beschliesst die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder.

Artikel 16

Im Falle der Auflösung wird das Vermögen dem VSPB anvertraut. Wird innerhalb von zehn Jahren eine neue Vereinigung mit analogen Zielen gegründet, geht das Vermögen an diese über, andernfalls wird das Kapital in einen Fonds zugunsten unverschuldet in Not geratener Polizistinnen hinterlegt. Die Verwaltung dieses Fonds obliegt dem VSPB.

Artikel 17

Diese Statuten wurden am 05.04.2023 überarbeitet und vom Vorstand genehmigt. Sie wurden an der Generalversammlung vom 10.05.2023 angenommen und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 20.05.2021

Die Präsidentin:                                                              Die Vizepräsidentin:

 

 

Claudia Grande                                                             Sonja Kieser

 

 

Die Kassierin:                                                                 Die Sekretärin:

 

 

Eveline Scheibler                                                           Ingrid Deiss

 

 

Die Beisitzerin:

 

 

Denise Lozza