Name und Sitz

Die Vereinigung Schweizer Polizistinnen (VSP) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am jeweiligen Arbeitsort der Präsidentin.

Zweck

Die Vereinigung bezweckt die Wahrung und Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Sie ist eine freie, politisch und konfessionell unabhängige Personalorganisation.

Aufgaben

» Zusammenarbeit mit anderen Berufsorganisationen im In- und Ausland
» Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
» Pflege und Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern

Die VSP in Kürze

Die Gründung der Vereinigung geht auf das Jahr 1962 zurück. Anfänglich zählte die „Vereinigung der Polizistinnen“ 27 Mitglieder aus 14 Polizeikorps. Im Jahre 1983 änderte die Bezeichnung in „Schweizerische Vereinigung der Sicherheits- und Kriminalpolizeibeamtinnen“ mit mehr als 45 Mitgliedern. Ihre Entwicklung setzte sich fort, und heute zählt sie über 300 Mitglieder (Aktiv- /Passiv- und Ehrenmitglieder), verteilt auf rund 30 Polizeikorps. Für alle Polizei- und Kriminalbeamtinnen von kantonalen, städtischen und kommunalen Polizeien besteht die Möglichkeit, dieser Vereinigung beizutreten.
Die VSP ist als Vertreterin der Frauen beim Verband Schweizerischer Polizeibeamten (VSPB) anerkannt. Die VSP ist durch die Präsidentin an den Zentralvorstandssitzungen des VSPB vertreten. Sie hat dort einen Beobachterstatus inne und kann sich zu jedem Traktandum äussern.
Somit besteht auch die Möglichkeit, die Anliegen der VSP in die Reihen des VSPB einzubringen. Da unsere Vereinigung wie der VSPB schweizerisch organisiert ist, stellt sie einen „Schwesterverband“ zum VSPB dar.

Organe der Vereinigung

Die Generalversammlung besteht aus den Aktiv- und Passivmitgliedern.

Der Vorstand besteht aus 5 Aktivmitgliedern und wird durch die Generalversammlung gewählt. Die Aufgabe des Vorstandes ist insbesondere die Leitung der Vereinigung, soweit dies ihm durch Gesetz, Statuten und Reglemente vorbehalten ist. 

Die Rechnungsrevisorinnen sind mindestens zwei Aktiv- oder Passivmitglieder und werden durch die Generalversammlung gewählt.